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   BGH, 07.07.1992 - KZR 2/91   

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https://dejure.org/1992,1613
BGH, 07.07.1992 - KZR 2/91 (https://dejure.org/1992,1613)
BGH, Entscheidung vom 07.07.1992 - KZR 2/91 (https://dejure.org/1992,1613)
BGH, Entscheidung vom 07. Juli 1992 - KZR 2/91 (https://dejure.org/1992,1613)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Energieversorgung - Wegerecht - Versorgung mit Elektrizität - Wettbewerbsausschluß

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    GWB § 103a Abs. 4
    "Freistellungsende"; Aufrechterhaltung eines Wegerechts nach Ende der Freistellung

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    GWB § 103a Abs. 4
    "Freistellungsende"; Aufrechterhaltung eines Wegerechts nach Ende der Freistellung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 119, 101
  • NJW 1992, 2888
  • NJW-RR 1993, 108 (Ls.)
  • ZIP 1992, 1410
  • ZIP 1992, 1411
  • MDR 1992, 1042
  • WM 1992, 2000
  • BB 1992, 2095
  • DB 1993, 325
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.04.1986 - KVR 6/85

    Wegenutzungsrecht; Vereinbarung eines ausschließlichen Wegenutzungsrechts in

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  • BGH, 13.12.1983 - KRB 3/83

    Kartellrechtliche Zulässigkeit von Bietergemeinschaften

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  • BGH, 05.12.2023 - KZR 101/20

    Fernwärmenetz Stuttgart

    Wie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt ist, deutet bei bestehenden Netzinfrastrukturen wie der vorliegenden die ökonomische Erfahrung darauf hin, dass einem Wettbewerb durch parallele Infrastrukturen hohe Marktzutrittsschranken entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1992 - KZR 2/91, BGHZ 119, 101 [juris Rn. 20] - Freistellungsende).
  • BGH, 16.11.1999 - KZR 12/97

    Übernahmepreis für ein Stromversorgungsnetz

    Sachzeitwertklauseln seien dementsprechend in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unbeanstandet geblieben (BGHZ 119, 101) und würden auch von den Kartellbehörden als unbedenklich angesehen.

    § 103a GWB a.F. diente freilich nicht dem Schutz der Parteien des Konzessionsvertrages, sondern dem Schutz der Freiheit des Wettbewerbs: Wenigstens im 20-Jahres-Rhythmus sollte ein Wettbewerb um geschlossene Versorgungsgebiete ermöglicht werden, um eine Verbesserung der Versorgungsbedingungen zu erreichen (Senat, BGHZ 119, 101, 109 - Freistellungsende; Urt. v. 22.3.1994 - KZR 22/92, WuW/E 2914, 2917 - Nachvertragliche Konzessionsabgabe).

    c) Es entspricht indessen gefestigter Rechtsprechung des Senats, daß auch solche Vertragsgestaltungen mit § 103a GWB a.F. unvereinbar sind, die in ihren tatsächlichen Auswirkungen zu einer über 20 Jahre hinausreichenden Bindung der Vertragsparteien führen (BGH, Beschl. v. 15.4.1986 - KVR 6/85, WuW/E 2247, 2250 f. - Wegenutzungsrecht; BGHZ 119, 101, 108 f. - Freistellungsende; BGH WuW/E 2914, 2917 - Nachvertragliche Konzessionsabgabe).

  • KG, 24.09.2020 - 2 U 93/19

    Erteilung der Konzession für ein kommunales Stromnetz: Umfang der gerichtlichen

    Es ist geklärt, dass die Entflechtungskosten von dem bisherigen Versorger zu tragen sind (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1992 - KZR 2/91, BGHZ 119, 101, 110f = Rn. 26 ff nach juris; OLG Frankfurt, aaO.; Wegner in: BerlKomm EnergieR, 4. Aufl. 2019, § 46 EnWG, Rn. 71).
  • OLG Frankfurt, 11.02.1997 - 11 U (Kart) 38/96

    Höhe der Kosten für die Netzübernahme

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  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.07.2021 - 11 N 103.17

    Vertraglicher Anspruch auf Übereignung von Fernwärmeverteilungsanlagen gegen

    Kartellrechtlich stelle sich die Frage, ob die Tatsache der weitgehenden Austauschbarkeit der Leistungsbeziehung hier nicht eine Ergebnisgleichheit mit der kartellrechtlichen "Freistellungsende"-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Urteil vom 7. Juli 1992 - KZR 2/91 - juris, Rn. 23, zur Folge habe müsse, wonach mit dem Eingreifen von § 1 GWB die Monopolstellung der Energieversorgungsanlagen insofern entfallen solle, dass wenigstens ein Wettbewerb um geschlossene Versorgungsgebiete möglich würde und folglich alle vertraglichen Bestimmungen, einschließlich einfacher Wegerechte, die der Erreichung dieses Ziels entgegenstünden, ab 1. Januar 1995 gemäß § 1 GWB unwirksam seien.
  • BGH, 22.03.1994 - KZR 22/92

    "Nachvertragliche Konzessionsabgabe"; Zulässigkeit einer Konzessionsabgabe nach

    Der hierin liegende Verstoß gegen § 1 GWB hätte die Nichtigkeit der den Wettbewerb ausschließenden Teile des Gasversorgungsvertrages zur Folge gehabt, wenn der Vertrag nicht für die Dauer seiner Laufzeit gemäß § 103 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GWB vom Anwendungsbereich des § 1 GWB ausgenommen worden wäre (vgl. Senatsbeschluß vom 15. April 1986 - KVR 6/85, WuW/E BGH 2247, 2248 f - Wegenutzungsrecht; BGHZ 119, 101 - Freistellungsende).

    Der Gesetzgeber wollte mit der Laufzeitregelung des § 103 a GWB ein für die Abnehmer nachteiliges Erstarren der Gebietsmonopole verhindern und deshalb den Wettbewerb um geschlossene Versorgungsgebiete ermöglichen (vgl. BGHZ 119, 101, 109).

  • BGH, 11.07.2006 - KVZ 44/05

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde in einem kartellrechtlichen Verfahren

    Die vom Beschwerdegericht gegebene Begründung entspricht den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der die subjektive Entscheidung des Unternehmens allein nicht ausreichen lässt, sondern vielmehr im Blick auf die wettbewerblichen Auswirkungen eine Bewertung durch den Tatrichter verlangt (BGH, Urt. v. 13.12.1983 - KRB 3/83, WuW/E 2050, 2051 - Bauvorhaben Schramberg; Urt. v. 7.7.1992 - KZR 2/91, WuW/E 2777, 2779 - Freistellungsende bei Wegenutzungsrecht; Urt. v. 5.2.2002 - KZR 3/01, WuW/E DE-R 876, 878 - Jugend- und Frauennachtfahrten).
  • OLG Frankfurt, 12.08.2021 - 11 U 1/21

    Anforderungen an die Vergaben einer Ausschreibung für die Vergabe einer

    Hinsichtlich des Begriffs der Entflechtungskosten haben die Parteien im Termin übereinstimmend vorgetragen, üblicherweise würden unter Entflechtungskosten (im weiteren Sinne) sowohl die Entflechtungskosten im eigentlichen, engeren Sinne (Kosten der Trennung des Netzes im Versorgungsgebiet vom sonstigen Netz des Altkonzessionärs), als auch die Einbindungskosten als die Kosten der Einbindung des vom Netz des Altkonzessionärs getrennten Netzes des Versorgungsgebiets in das Netz des Neukonzessionärs verstanden (anders das Begriffsverständnis bei Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, § 9. Kommunale Wegerechte, Konzessionsverträge, Stromnetzübernahmen Rn. 171 ff. im Anschluss an BGH, Urteil vom 07. Juli 1992 - KZR 2/91 "Freistellungsende", juris, Rn. 26).
  • LG Kassel, 31.05.1995 - 4 O 1773/94

    Anspruch auf Übergabe von Elektrizitätsversorgungseinrichtungen; Bestehen eines

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  • OLG Hamburg, 13.09.2011 - 3 W 50/11

    Anwendung des Kartellrechts auf das Handeln einer öffentlich-rechtlichen

    Die Einordnung des Handelns der Beklagten zu 1. als unternehmerisch scheitert schließlich auch nicht daran, dass sie nicht in Erfüllung einer Verpflichtung zur Daseinsvorsorge handelt; denn kann auch Daseinsvorsorge im unternehmerischen Gewande erfolgen (vgl. BGH, Urteil v. 7.7.1992, Az. KZR 2/91, BGHZ 119, 101, juris-Rz. 14 - Freistellungsende), so dürften - im Gegenteil - erwerbsorientierte Vermarktungshandlungen außerhalb der Daseinsvorsorge erst recht unternehmerisch sein.
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